Im Jahre 1471, als die Blütezeit des Deutschen Ritterordens längst vorüber war, erhielt Groß Rosinsko (ab 1938: Großrosen) vom Orden seine Gründungshandfeste, die die Rechte und Pflichten des Landesherrn und der nach Magdeburgischem Recht freien Bauern festlegte.
Später wurde das Kulmische Recht verbindlich, weshalb die Besitzer bis ins vergangene Jahrhundert hinein in unseren Kirchenbüchern »Köllmer« genannt werden.
Eine zweite Handfeste (Anm.: Handfeste = ursprünglich Urkunde, vom Aussteller durch Handauflegen bekräftigt, später einer Stadt vom Stadtherrn verliehenes Privileg) liegt ebenso wie die erste im Staatsarchiv in Göttingen (heute: GStA PK Berlin). Sie ist datiert vom 19. Mai 1476.
Die von 1471 hat folgenden Wortlaut:
Rusinsker Handfeste von 1471
Wir, Bruder Seyfried Vlach von Schwarzenberge, oberster Trappier und Komtur zur Balge (Bolga) des Ordens der Brüder des Hospitals Sankt Marien des Deutschen Hauses von Jerusalem, tun kund und bekennen öffentlich mit diesem unserem offenen Briefe vor allen und jeglichen, die ihn sehen, hören oder lesen, daß wir mit Verhängnis der gar ehrwürdigen Herrn, Herrn Heinrich von Richtenberg, unseres Hochmeisters, und mit Rat, Wissen, Willen und Vollbort unserer ältesten Brüder zur Balge geben und verliehen, gegeben und verleihen (haben) unseren Getreuen, also Matz, George, Hans und Bartholomäus, Gebrüder, und Matz und Paul, ihrer Schwester Söhnen und auch Hans und Jakob, ihren rechten Erben und Nachkommen, 60 Hufen, auf Rosinsken gelegen, binnen solcher Grenzen und Rainen, also sie ihnen von altersher von unsern Brüdern oder Anwälten bezeichnet sind an Acker, Wiesen, Weiden, Wäldern, Büschen, Brüchen und Sträuchern, ausgenommen die Jagd und Waidwerk, das wir für unsere Herrlichkeit behalten, im Gebiet Johannisburg gelegen, frei von Zehnten und bäuerlicher Arbeit und frei, erblich und ewiglich zu Magdeburgischem Rechte zu besitzen.
Um dieser unsrer Begnadigung willen sollen sie ihre rechten Erben und Nachkommen, uns und unserm Orden verpflichtet sein, zu tun zwei tüchtige und redliche Dienste mit Hengst und Harnisch nach dieses Landes Gewohnheit zu allen (Kriegs-) Geschreien, Landwehren und Reisen, neue Häuser zu bauen, alte zu bessern, und die getreulich helfen zu wehren wider alle unsers Ordens Widersacher, wann, wie oft und wohin sie von uns oder unsers Ordens Brüdern werden geheißen. Auch so sollen sie uns und unserm Orden verpflichtet sein, alle Jahr jährlich auf unser Haus Johannisburg von jeglichem Pfluge oder Morgen einen Scheffel Weizen und einen Scheffel Roggen zu geben und von jeglichem Dienste ein Krompfund und Wachs und einen köllmischen Pfennig oder fünf preußische Pfennige auf Martini, des heiligen Bischofs Tag, zur Bekenntnis der Herrschaft. Auch von sonderlichen Gnaden so geben wir ihnen die Gerichte, beide große und kleine, allein über ihre Leute und binnen derselbigen Hufengrenze Straßengerichte, ausgenommen, was wir für unsers Ordens Herrlichkeit zu richten (vor) behalten. Wir wollen auch, wenn hernachmals dieselbigen Hufen (noch =)gemessen werden, was daran Gebrechen (zu wenig) würde sein, wollen wir oder unser Orden nicht verpflichtet sein zu erfüllen, und was da übrig (darüber) würde sein, damit wollen wir es halten nach unserm Willen. Des zur Bekenntnis und ewiger Sicherheit haben wir unsers Amtes Siegel an diesen Brief lassen hängen, der da gegeben ist auf unserm Hause Johannisburg, Anno 1471. |